Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Vertragsgrundsätze der Sektion Grafisches Gewerbe im Fürstentum Liechtenstein, der Wirtschaftskammer Liechtenstein. 

I. Geltungsbereich 
Für Werkverträge mit Mitgliedsunternehmen der Sektion Medien der Wirtschaftskammer als Werkunternehmer gelten neben den im übrigen anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen insbesondere folgende Vertragsgrundsätze, von denen nach Kenntnisnahme des Werkbestellers nur dann Ausnahmen als vereinbart gelten, wenn diese ausdrücklich und in schriftlicher Form festgehalten werden.

II. Offerten und Auftragsbestätigungen
Eine den Werkunternehmer bindende Offerte gilt  dann als zustandegekommen, wenn darin sämtliche preisrelevanten Faktoren berücksichtigt sind. Beruhen Angebote des Werkunternehmers auf noch nicht vorliegenden Unterlagen oder Daten, insbesondere zB. vom Werkbesteller beizubringenden Daten und Angaben, versteht sich das Anbot des Werkunternehmers unbeschadet der Wortwahl grundsätzlich nur als unverbindliche Richtpreisangabe und/oder Auftragsbestätigung.

a) Annahmefrist 
Wird eine Offerte vom Werkbesteller nicht innert einer First von nicht mehr als einem Monat ab Zugang bei ihm angenommen, verliert die Offerte jegliche Bindungswirkung für den Werkunternehmer. 

b) Vorbehalt/Mehrkosten 
Jede Offerte und Auftragsbestätigung gilt ausserdem nur unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, dass sich zwischen Erstellung von Offerte oder Auftragsbestätigung und Werkausführung bzw. Auftragserledigung die preisrelevanten Faktoren, insbesondere zB. die Materialbeschaffungskosten oder gesamtarbeitsvertragliche Lohnkosten nicht ändern. Bewirken zwischen Erstellung von Offerte oder Auftragsbestätigung und Auftragserledigung anfallende Erhöhungen preisrelevanter Faktoren eine Erhöhung des Werklohnes von weniger als 10% gegenüber der Offerte oder Auftragsbestätigung, können diese Erhöhungen unter Nachweis der Mehrkosten für den Werkunternehmer dem offerierten oder bestätigten Preis ohne weiteres zugeschlagen werden. Bei Erhöhungen über diesem Ausmass können diese nur dann dem offerierten oder bestätigten Werklohn zugeschlagen werden, wenn der Werkbesteller hierüber informiert wurde und sich damit einverstanden erklärt hat. Falls der Werkbesteller mit einer solchen Erhöhung nicht einverstanden ist, kann der Werkunternehmer vom Vertrag abgehen und die bis dahin allenfalls erbrachten Leistungen anteilsmässig in Rechnung stellen und ist von einer Fertigstellung des Werks bzw. einer gänzlichen Auftragserfüllung entbunden. 

c) Mehraufwand 
Vom Werkbesteller verursachter oder von ihm zu vertretender Mehraufwand, insbesondere nachträgliche Textänderungen, Bildumstellungen, Aenderungen im Umbruch etc., wird zusätzlich nach Stundenaufwand in Rechnung gestellt. Falls der Auftrag mehrgliedrig erteilt wird, und zunächst vom Werkunternehmer Skizzen, Entwürfe, Gestaltungsvorschläge, fotographische Arbeiten etc. verlangt werden, können diese auch in Rechnung gestellt werden, wenn kein Druckauftrag erteilt wird. 

III. Preise
 Die offerierten oder bestätigten Preise verstehen sich, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, als Nettopreise ohne Mehrwertsteuer und ohne Versandkosten oder sonstiger Lieferspesen.

IV. Zahlungsbedingungen 
a) Zahlungsfrist
Die Zahlung des Werklohns hat nach Auftragserfüllung und grundsätzlich innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug zu erfolgen.

b) Verzugszinsen
Bei nicht rechtzeitiger Zahlung ist der Werkunternehmer berechtigt, ab dem Zeitpunkt der Rechnungsstellung Verzugszinsen in Höhe von 6% p.a. zu verlangen. 

c) Mahnspesen 
Weiters ist der Werkunternehmer berechtigt, für bis zu drei Mahnschreiben Spesen von jeweils sFr. 20.— zu berechnen. 

d) Voraus- bzw. Akontozahlungen
Auf Verlangen des Bestellers eingekauftes Material, insbesondere Papiere und Kartons, die nicht innerhalb von drei Monaten zur Verwendung gelangen, können vom Werkunternehmer auch vorab und unter Belastung der damit verbundenen Umtriebe fakturiert und fällig gestellt werden. Im übrigen können Voraus- oder Akontozahlungen auf den Werklohn nur soweit verlangt werden, als diese in der Offerte oder Auftragsbestätigung vorgesehen worden sind. Die nicht rechtzeitige Leistung solcher vereinbarter Vorauszahlungen entbindet den Werkunternehmer von der Verpflichtung zur Fertigstellung des Werks. Sie berechtigt ihn weiters, die anteilsmässig bisher angefallenen Leistungen in Rechnung zu stellen. 

V. Lieferung und Lieferfristen 
Falls nicht anders vereinbart, ist das Werk vom Werkbesteller an der Betriebsstätte des Werkunternehmers abzuholen, sobald ihm die Fertigstellung avisiert worden ist.

a) Fixer Liefertermin
Fest zugesicherte Liefertermine gelten nur, wenn die erforderlichen Unterlagen oder Erklärungen des Werkbestellers (Bild- und Textvorlagen, Manuskripte oder Datenträger, „Gut zum Druck“ usw.) zum vereinbarten Zeitpunkt beim Werkunternehmer eintreffen. Überschreitungen des Liefertermins bzw. Nichteinhaltung der Lieferfrist, für welche den Werkunternehmer kein Verschulden trifft (z.B. Betriebsstörungen, verursacht durch Arbeitsniederlegungen oder Streik, Strommangel oder (andere) Fälle höherer Gewalt, nicht vorhersehbare Mängel an Rohmaterial etc., berechtigen den Besteller nicht, vom Vertrag zurückzutreten oder den Werkunternehmer für etwa entstandenen Schaden verantwortlich zu machen.

 b) Annahmeverzug
Nimmt der Besteller das Werk bzw. die Ware nicht innerhalb angemessener Frist nach avisierter Fertigstellungsanzeige ab, so ist der Werkunternehmer berechtigt, die Ware auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers selbst auf Lager zu nehmen oder auswärts einzulagern.
 

VI. Mängelrüge und Haftung 
Eine allfällige Mängelrüge bezüglich des Werks ist binnen einer Frist von vierzehn Tagen ab Uebergabe des Werks zu erheben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist gelten Einreden betreffend die Gewährleistungspflicht des Werkunternehmers als verwirkt.

 a) „Gut zum Druck“
Erteilt der Werkbesteller aufgrund der ihm zugestellten Kontroll- und Prüfdokumente das „Gut zum Druck“ oder werden vom Werkbesteller an den Werkunternehmer in welcher Form auch immer übermittelte Daten verwendet, wird jegliche Haftung oder Gewährleistung des Werkunternehmers für ein diesen Kontroll- und Prüfdokumenten bzw. den mit dem Gut zum Druck erteilten Korrekturanweisungen oder den vom Werkbesteller übermittelten Daten entsprechendes Werk ausdrücklich wegbedungen. Ausgenommen hiervon ist lediglich die Haftung oder Gewährleistung für die Qualität des Drucks oder Qualität des verwendeten Materials, sofern dies nicht vom Werkbesteller bereitgestellt worden wäre. 

b) Vom Werkbesteller bereitgesteltes Material
Für vom Werkbesteller bereitgestelltes Material oder Daten, welche dem Werkunternehmer frei Haus zu liefern sind, wird ohnehin jegliche Haftung oder Gewährleistung des Werkunternehmers wegbedungen, insbesondere eine solche auf Eignung des Materials oder der Daten zur Verarbeitung, solange nicht den Werkunternehmer eine qualifiziert grobe Fahrlässigkeit bei der Verarbeitung trifft. Wird vom Werkbesteller auf das Gut zum Druck verzichtet, gilt jegliche Haftung des Werkunternehmers für Gestaltung, Form oder Inhalt des Werks ausdrücklich als wegbedungen.

VII. Urheberrechte/Daten 
Das Urheberrecht an kreativen und gestalterischen Leistungen richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Anderweitige Verwendungen bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des Werkunternehmers. Für alle dem Werkunternehmer vom Werkbesteller zur Verfügung gestellten Vorlagen (Bild, Text, Muster, Daten etc.) gilt ausdrücklich als erklärt, dass der Werkbesteller über die bezüglichen Reproduktions- bzw. Verwendungsrechte verfügt und diese im Rahmen der Auftragserteilung an den Werkunternehmer überlässt. Sämtliche vom Werkunternehmer angefertigten Werkzeuge oder Unterlagen, sowie insbesondere auch die beim Werkunternehmer aus seiner werkvertraglichen Tätigkeit entstandenen Daten, bleiben dessen Eigentum. Sie können nur mittels separater Vereinbarung ganz oder teilweise dem Werkbesteller überlassen werden. 

VIII. Mehr- oder Minderlieferung
Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % des bestellten Quantums – bei Extraanfertigung des Materials bis 20 % – können ohne anderslautende Vereinbarung nicht beanstandet werden. Es wird die effektiv gelieferte Menge fakturiert. IX. Aufbewahrung der ArbeitsunterlagenEine Pflicht zur Aufbewahrung von Arbeitsunterlagen (Dateien, Negative, Farbauszüge, Fotolithos, Satz, Abzügen sowie Werkzeuge) besteht ohne schriftliche Vereinbarung nicht. Die mit einer vereinbarten Aufbewahrung entstehenden Kosten für die Archivierung, erneuter Aufbereitung, Formatierung und Ausgabe werden zusätzlich verrechnet. 

X: Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl Erfüllungsort für beide Teile ist der Wohnort bzw. Sitz des Werkunternehmers. Zur Beurteilung von Streitigkeiten ist grundsätzlich das örtlich für den Werkunternehmer ordentlich zuständige Gericht, für die Verfolgung von Ansprüchen des Werkunternehmers gegenüber dem Werkbesteller wahlweise auch das für den Werkbesteller ordentlich zuständige Gericht berufen. Für die Beurteilung jeglicher Streitigkeiten aus dem Geltungsbereich dieser Vertagsbestimmungen wird die Anwendung liechtensteinischen Rechts vereinbart.